FAHRZEUGAUFBEREITUNG
MIT ÜBERZEUGENDEM ERGEBNIS IN BAD TÖLZ

AGB

All­ge­mei­ne Ge­schäfts­be­din­gun­gen KB Fahrzeugpflege 

 

Stand: 01.07.2023

 

 

Allen zwi­schen "KB Fahrzeugpflege“ (im fol­gen­den Dienstleister ge­nannt) und dem Kun­den (im fol­gen­den Auftraggeber ge­nannt) ab­ge­schlos­se­nen Ver­trä­ge lie­gen fol­gen­de All­ge­mei­ne Ge­schäfts­be­din­gun­gen zu­grun­de:

 

 

 

§1 Gegenstand der Geschäftsbedingungen

 

 

 

Ge­gen­stand der nach­fol­gen­den Be­din­gun­gen ist die Fahr­zeug­auf­be­rei­tung, ins­be­son­de­re das Rei­ni­gen und Pfle­gen von Fahr­zeu­gen aller Art.

 

 

 

§2 Geltungsbereich & Gültigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

 

 

 

Für alle zwi­schen dem Dienst­leis­ter und dem Auf­trag­ge­ber ab­ge­schlos­se­nen Ver­trä­ge gel­ten fol­gen­de All­ge­mei­ne Ge­schäfts­be­din­gun­gen. Zu die­sen zäh­len Ge­schäfts­be­rei­che, wie Fahr­zeug­auf­be­rei­tung, Fahr­zeug­wä­sche, etc.

 

 

2.1.
Diese All­ge­mei­nen Ge­schäfts­be­din­gun­gen haben Gül­tig­keit so­weit keine an­der­wei­ti­gen Ver­ein­ba­run­gen zwi­schen den Ge­schäfts­par­tei­en ge­trof­fen wur­den.
Alle Ver­ein­ba­run­gen, die von den hier auf­ge­führ­ten Be­din­gun­gen ab­wei­chen, be­dür­fen der Schrift­form.
An­der­wei­ti­ge Ver­ein­ba­run­gen, die einen oder meh­re­re Teile der Ge­schäfts­be­din­gun­gen be­tref­fen, neh­men kei­nen Ein­fluss auf die Gül­tig­keit der üb­ri­gen Be­din­gun­gen.

 

 

2.2.
Än­de­run­gen an den AGB sind vor­be­hal­ten und müs­sen einen Monat vor Wirk­sam­keit schrift­lich an­ge­kün­digt wer­den.

 

 

2.3.
Soll­ten eine oder meh­re­re Be­din­gun­gen die­ser AGB rechts­un­wirk­sam wer­den, so wird die be­trof­fe­ne Klau­sel durch eine An­de­re er­setzt, die dem an­ge­streb­ten Zweck mög­lichst na­he­kommt.
Alle an­de­ren Be­din­gun­gen ver­lie­ren durch die Rechts­un­gül­tig­keit einer oder meh­re­rer Be­din­gun­gen nicht ihre Gül­tig­keit.
Än­de­run­gen und Irr­tür­mer sind vor­be­hal­ten.

 

 

 

§3 Terminvereinbarungen

 

 

 

3.1.
Ter­min­ver­ein­ba­run­gen wer­den grund­sätz­lich in ge­gen­sei­ti­gem Ein­ver­ständ­nis bei­der Ge­schäfts­part­ner ge­trof­fen.

 

 

3.2.
Ter­min­ver­ein­ba­run­gen sind im recht­li­chen Sinne als Auf­trags­er­tei­lun­gen zu be­han­deln und wer­den als sol­che an­er­kannt.
Vor Durch­füh­rung einer Fahr­zeug­rei­ni­gung-/auf­be­rei­tung muss der Auf­trag­ge­ber schrift­li­che eine Auf­trags­be­stä­ti­gung un­ter­zeich­nen. Diese ist un­ab­hän­gig von der Ter­min­ver­ein­ba­rung.

 

 

3.3.
Eil­auf­trä­ge müs­sen vom Auf­trag­ge­ber als sol­che, vor Auf­trags­an­nah­me, de­kla­riert wer­den. Eine sol­che Auf­trags­an­nah­me be­hält sich der Dienst­leis­ter vor, da diese sich nach der Auf­trags­la­ge des Dienst­leis­ters rich­tet.

 

 

 

§4 Nichteinhaltung von Terminvereinbarungen

 

 

 

4.1.
Die Gül­tig­keit von Ter­min­ver­ein­ba­run­gen be­steht bis zum ver­ein­bar­ten Ter­min, so­fern nicht min­des­tens zwei Werk­ta­ge vor­her von einer Seite der Ge­schäfts­par­tei­en, auf­ge­kün­digt wird.

 

 

4.2.
So­fern kein er­kenn­ba­rer Grund für eine Nicht­ein­hal­tung eines Ter­mins er­kenn­bar ist, kann der Dienst­leis­ter eine Un­kos­ten­pau­scha­le in Höhe von 50% des aus­ge­mach­ten Prei­ses, min­des­tens aber von 50,00€ in Rech­nung stel­len bzw. gel­tend ma­chen.

 

 

4.3.
Bei er­heb­li­che­ren Ver­spä­tun­gen, die den Ar­beits­ab­lauf in au­ßer­or­dent­li­chem Maße be­ein­träch­ti­gen und die durch den Auf­trag­ge­ber ver­ur­sacht wur­den, be­hält sich der Dienst­leis­ter das Recht vor, nach Ab­spra­che einen neuen Ter­min zu ver­ge­ben, den Fer­tig­stel­lungs­zeit­punkt zu ver­schie­ben oder den Ter­min, wenn mach­bar ein­zu­hal­ten und ggf. dar­über einen Eil­zu­schlag zu be­rech­nen.

 

 

4.4.
Bei hö­he­rer Ge­walt oder be­hörd­li­chen An­ord­nun­gen kann eine Ter­min­ver­ein­ba­rung kurz­fris­tig für nich­tig er­klärt wer­den.

 

 

4.5.
Scha­dens­er­satz­an­sprü­che er­ge­ben sich aus §4.1 + 4.2 + 4.3, nicht aber aus 4.4.

 

 

 

§5 Zahlungsbedingungen / Zahlungsvereinbarungen

 

 

 

5.1.
Die Zah­lungs­be­din­gun­gen sind vom Auf­trag­ge­ber so zu ak­zep­tie­ren, wie sie auf der Rech­nung oder Quit­tung ver­merkt sind.

 

 

5.2.
Die Leis­tung er­folgt grund­sätz­lich bei Ab­ho­lung des Fahr­zeu­ges gegen Barzah­lung.
In Aus­nah­me­fäl­len ist eine Zah­lung per Über­wei­sung ohne Abzug nach Rech­nungs­er­halt mög­lich.

 

 

5.3.
Aus­nah­me­fäl­le sind nach vor­he­ri­ger Ver­ein­ba­rung mög­lich, müs­sen je­doch zur Rechts­gül­tig­keit schrift­lich auf der Auf­trags­be­stä­ti­gung ver­merkt wer­den.

 

 

 

§6 Reklamationen

 

 

 

6.1.
Die durch­ge­führ­ten Leis­tun­gen des Dienst­leis­ters wer­den zu­sam­men mit dem Auf­trag­ge­ber bei Über­ga­be des Fahr­zeu­ges ge­prüft. Re­kla­ma­tio­nen kön­nen aus­schließ­lich nur nach er­brach­ter Leis­tung bei Über­ga­be des Fahr­zeu­ges gel­tend ge­macht wer­den. Eine Re­kla­ma­ti­on zu einem spä­te­ren Zeit­punkt ist nicht mehr mög­lich.

 

 

6.2.
Der Auf­trag­ge­ber hat das aus­drück­li­che Recht zur Nach­bes­se­rung, so­fern die Re­kla­ma­ti­on be­rech­tigt ist, der Feh­ler ein­deu­tig bei dem Dienst­leis­ter liegt und kein Vor­satz oder grobe Fahr­läs­sig­keit sei­tens des Auf­trag­ge­bers vor­liegt.

 

 

6.3.
Re­kla­ma­tio­nen sind vom Auf­trag­ge­ber vor Ort un­ver­züg­lich im Bei­sein des Dienst­leis­ters schrift­lich fest­zu­hal­ten und von bei­den Ge­schäfts­par­tei­en zu un­ter­schrei­ben.

 

 

6.4.
Re­kla­ma­tio­nen, die sich auf eine Be­schä­di­gung am Fahr­zeug durch den Dienst­leis­ter bzw. auf jeden, die von die­sem ver­ur­sacht sein könn­ten, müs­sen un­ver­züg­lich fo­to­gra­fisch do­ku­men­tiert wer­den. An­der­wei­tig ist eine Re­kla­ma­ti­on nicht mög­lich.

 

 

 

§7 Haftung und Garantie

 

 

 

7.1.
Scha­den­er­satz­an­sprü­che sei­tens des Auf­trag­ge­bers kön­nen nur gel­tend ge­macht wer­den, wenn dem Dienst­leis­ter oder einem sei­ner Mit­ar­bei­ter grobe Fahr­läs­sig­keit, Vor­satz oder un­sach­ge­mä­ßer Um­gang an­ge­las­tet wer­den kön­nen.

 

 

7.2.
Bei Lack­schä­den, die durch den Dienst­leis­ter ver­ur­sacht wer­den und ihren Ur­sprung in schad­haf­ten La­cken haben, wie z.B. durch Stein­schlag, Lack­ab­plat­zun­gen, schlecht ver­ar­bei­te­te Lacke, Nachla­ckie­run­gen, Krat­zer, etc. kön­nen keine Scha­den­er­satz­an­sprü­che gegen den Dienst­leis­ter oder des­sen Mit­ar­bei­ter gel­tend ge­macht wer­den.

 

 

7.3.
Bei stark ver­schmutz­ten In­nen­aus­stat­tun­gen, die Fle­cken oder Bles­su­ren auf­wei­sen, kön­nen leicht ag­gres­si­ve Che­mi­ka­li­en ein­ge­setzt wer­den. Dies kann zu Farb­ver­blas­sun­gen und Ab­wei­chun­gen füh­ren. Auch kann trotz mehr­ma­li­ger Rei­ni­gung und dem Ein­satz von ag­gres­si­ven che­mi­schen Rei­ni­gern nicht si­cher­ge­stellt wer­den, ob Fle­cken oder Bles­su­ren rück­stands­los be­sei­tigt wer­den kön­nen. Des Wei­te­ren über­nimmt der Dienst­leis­ter kei­ner­lei Haf­tung be­züg­lich der Him­mel­rei­ni­gung. Die Halt­bar­keit des Him­mels kann auf­grund des Fahr­zeugal­ters und z.B. bei star­ken Ni­ko­tin­be­fall be­ein­träch­tigt wer­den. Ein mehr­ma­li­ges reinigen ist nur be­dingt mach­bar, dem­nach kön­nen hart­nä­cki­ge Fle­cken und Ver­schmut­zun­gen nur bis zu einem be­stim­men Grad be­han­delt wer­den. Eine rück­stands­lo­se Ent­fer­nung ist nicht zu ga­ran­tie­ren. Der Auf­trag­ge­ber muss vor der Un­ter­zeich­nung der Auf­trags­be­stä­ti­gung hier­über in­for­miert wer­den. Wird eine Durch­füh­rung die­ser Ar­bei­ten den­noch ge­wünscht, wird durch seine Un­ter­schrift auf dem Auf­trags­for­mu­lar jeg­li­che dies­be­züg­li­che Haf­tung sei­tens des Dienst­leis­ters aus­ge­schlos­sen.

 

 

7.4.
Bei be­schä­dig­ten, de­fek­ten KFZ-Tei­len wie z.B. Ka­ros­se­rie­schä­den, Krat­zer, Del­len, Beu­len, schad­haf­ten Fel­gen, An­ten­nen, Au­ßen­spie­geln, losem und schad­haf­ten In­te­ri­eur, Zu­be­hör, das im Vor­feld schlecht bzw. un­fach­män­nisch an­ge­bracht war oder lose im Fahr­zeug lag und das bei der Fahr­zeug­auf­be­rei­tung ver­lo­ren geht, bzw. be­schä­digt oder zer­stört wird, wird nicht für Aus­gleich ge­sorgt.

 

 

7.5.
Mo­tor- und Mo­tor­raum­wä­sche wer­den nur an Fahr­zeu­gen mit ein­wand­frei­er Elek­tri­k­ab­dich­tung durch­ge­führt. Bei Aus­fäl­len über­nimmt der Dienst­leis­ter kei­ner­lei Haf­tung. Mit der Auf­trags­er­stel­lung zur Mo­tor- und Mo­to­ren­raum­wä­sche be­stä­tigt der Auf­trag­ge­ber die ein­wand­freie Elek­tro­ab­dich­tung im Mo­tor­raum und sei­nes Fahr­zeugs.

 

 

7.6.
Bei emp­find­li­chen Elek­tro­bau­tei­len (z.B. Alarm­an­la­gen, Auto- HiFi, etc.) ist der Auf­trag­ge­ber ver­pflich­tet, diese im Vor­feld der aus­zu­füh­ren­den Ar­bei­ten an sei­nem Fahr­zeug dem Dienst­leis­ter zu mel­den, da sonst gegen die­sen keine Scha­dens­er­satz­an­sprü­che gel­tend ge­macht wer­den kön­nen.

 

 

7.7.
Bei der Ent­fer­nung von Fo­li­en, Fahr­zeug­be­schrif­tun­gen, u.ä. kann es zu Lack­be­schä­di­gun­gen kom­men, u.a. ab­hän­gig von der Lack­ver­ar­bei­tung. Für diese even­tu­ell ent­ste­hen­den Be­schä­di­gun­gen über­nimmt der Dienst­leis­ter kei­ner­lei Haf­tung. Siehe §7.2.

 

 

7.8.
Der Dienst­leis­ter und seine Mit­ar­bei­ter über­neh­men keine Ga­ran­tie auf Er­folg von Ar­bei­ten, die im Vor­hin­ein schon an einem Er­folg zwei­feln las­sen. Über die­sen Um­stand wird der Auf­trag­ge­ber schon im Be­ra­tungs­ge­spräch, spä­tes­tens bei der Ab­ga­be der Auf­trags­be­stä­ti­gung, un­ter­rich­tet.

 


7.9.Der Dienst­leis­ter oder ggf. seine Mit­ar­bei­ter unternehmen vor Beginn der Dienstleistung die Fahrt zur Waschanlage. Dadurch wird der Km-Stand und der Tankfüllstand bei Fahrzeugabgabe verändert sein. Für diese fahrten hat der Dienstleister einen eigenen Versicherungsschutz für das Auftraggeberfahrzeug. Für Schäden die während der Nutzung der Waschanlage folgen, haftet die ausführende Waschanlage. Bei Auftragserteilung erklärt sich der Auftraggeber ausdrücklich einverstanden mit dieser Vereinbarung. 

 

 

 

§8 Haftung für im Fahrzeug verbliebene Gegenstände

 

 

 

Der Dienst­leis­ter über­nimmt kei­ner­lei Haf­tung für eine mög­li­che Be­schä­di­gung oder das Ab­han­den­kom­men von Wert­sa­chen oder an­de­ren Ge­gen­stän­den, die bei der Über­ga­be des Fahr­zeu­ges zur Fahr­zeug­auf­be­rei­tung im Fahr­zeug ver­blie­ben sind.
Das Fahr­zeug soll­te bei Über­ga­be an den Dienst­leis­ter keine losen Teile auf­wei­sen. Alle be­weg­li­chen, per­sön­li­chen Ge­gen­stän­de und Wert­sa­chen müs­sen vom Auf­trag­ge­ber vor Auf­trags­an­tritt / Über­ga­be des Fahr­zeu­ges an den Dienst­leis­ter ent­fernt wer­den.
Die mög­li­cher­wei­se ver­blie­be­nen Ge­gen­stän­de wer­den zu­sam­men­ge­packt und nach fer­tig­ge­stell­ter Fahr­zeug­auf­be­rei­tung im Kof­fer­raum des Fahr­zeu­ges hin­ter­legt, al­ler­dings ohne Ge­währ­leis­tung und ohne dass Scha­den­er­satz­an­sprü­che gel­tend ge­macht wer­den kön­nen.

 

 

 

§9 Formalitäten und schriftliche Absicherung

 

 

 

9.1.
Vor Be­ginn der durch­zu­füh­ren­den Ar­bei­ten am Fahr­zeug, muss eine Auf­trags­be­stä­ti­gung vom Auf­trag­ge­ber un­ter­zeich­net wer­den. Ggf. zählt dazu auch eine Be­schrei­bung der be­reits vor­han­de­nen Schä­den am Fahr­zeug. Diese die­nen der recht­li­chen Ab­si­che­rung des Auf­trag­ge­bers, des Dienst­leis­ters und des­sen Mit­ar­bei­tern.

 

 

9.2.
Der Dienst­leis­ter be­hält sich recht­li­che Schrit­te gegen den Auf­trag­ge­ber vor, wenn die­ser Scha­dens­er­satz­an­sprü­che nach Ab­schluss des Auf­tra­ges gel­tend mach­ten möch­te, die sich auf be­reits vor der Aus­füh­rung des Auf­tra­ges vor­han­de­ne Schä­den be­zie­hen.

 

 

9.3.
Mit der Un­ter­zeich­nung der Auf­trags­be­stä­ti­gung, be­stä­tigt der Auf­trag­ge­ber ihre Rich­tig­keit. Zu­gleich wer­den durch die Un­ter­zeich­nung auch die All­ge­mei­nen Ge­schäfts­be­din­gun­gen und die ggf. auf der Auf­trags­be­stä­ti­gung fest­ge­hal­te­ne au­ßer­or­dent­li­chen Ver­ein­ba­run­gen ak­zep­tiert und an­er­kannt.

 

 

 

§ 10 Preise / Pauschalpreise

 

 

 

10.1.
Die Prei­se rich­ten sich im all­ge­mei­nen nach dem Zu­stand bzw. Ver­schmut­zungs­grad des Fahr­zeu­ges.

 

 

10.2.
Die Prei­se der zu er­brin­gen­den Leis­tung wer­den bei Ter­min­ver­ga­be, spä­tes­tens un­mit­tel­bar vor Be­ginn der Ar­bei­ten, fest­ge­legt und auf der Auf­trags­be­stä­ti­gung ver­merkt.

 

 

10.03.
Bei star­ken Ver­schmut­zun­gen wie z.B. Far­ben, Tier­haa­re, Fä­ka­li­en, etc., bei denen eine spe­zi­el­le Be­hand­lung er­for­der­lich ist, kann ein Auf­preis gel­tend ge­macht wer­den, un­ab­hän­gig von vor­aus­ge­gan­ge­nen Preis­ver­ein­ba­run­gen. Be­reits vorab be­kann­te ex­tre­me Ver­schmut­zun­gen müs­sen auf der Auf­trags­be­stä­ti­gung schrift­lich fest­ge­hal­ten wer­den. Soll­ten ex­tre­me Ver­schmut­zun­gen erst wäh­rend der Rei­ni­gung be­merkt bzw. fest­ge­stellt wer­den, so ist der Auf­trag­ge­ber un­ver­züg­lich dar­über in Kennt­nis zu setz­ten. Eine Auf­trags­er­tei­lung gegen Mehr­kos­ten kann hier­bei te­le­fo­nisch er­teilt wer­den.

 

 

 

§11 Fahrzeugüberführung

 

 

 

11.1.
Der Dienst­leis­ter bie­tet die Fahr­zeug­über­füh­rung (Ab­ho­lung und Zu­stel­lung) oder die Per­so­nen­be­för­de­rung als Dienst­leis­tung dem Auf­trag­ge­ber an. Der Preis für die Über­füh­rung oder Be­för­de­rung rich­tet sich nach der Ent­fer­nung und wird vor Auf­trags­an­nah­me mit dem Auf­trag­ge­ber ab­ge­spro­chen bzw. ihm mit­ge­teilt und auf der Auf­trags­be­stä­ti­gung ver­merkt.

 

 

11.2.
Bei der Fahr­zeug­über­füh­rung muss der Auf­trag­ge­ber si­cher­stel­len, dass sein Fahr­zeug für die ge­wünsch­te Über­füh­rung an­ge­mel­det und ver­si­chert ist.
Der Dienst­leis­ter stellt keine Ver­si­che­rung für die Über­füh­rung. Im Falle eines Scha­dens muss die KFZ-Ver­si­che­rung vom Fahr­zeug ein­tre­ten. Evtl. ent­hal­te­ne Selbst­be­tei­li­gun­gen über­nimmt die Haft­pflicht­ver­si­che­rung vom Dienst­leis­ter.

 

 

 

§12 Sonstige

 

 

 

12.1.
Er­fül­lungs­ort ist Bad Tölz, Eichmühlstraße 14e.

 

 

12.2.
Ge­richts­stand ist nicht anzugeben.

 

 

12.3.
Für alle zwi­schen dem Dienst­leis­ter und dem Auf­trag­ge­ber ab­ge­schlos­se­nen Ver­träge gilt deut­sches Recht.

 

 

 

KONTAKTDATEN

 

 

 

Fahr­zeug­auf­be­rei­tung

 

KB Fahrzeugpflege

Eichmühlstr. 14e

 

83646 Bad Tölz
info@​kb-fahrzeugpflege.​de

 

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